Ausstellung
Verkehrsdrehscheibe Schweiz
und unser Weg zum Meer

 

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Auf dem Wasser muss die Freiheit grenzenlos sein

In der Schlussakte des Wiener Kongresses von 1815 wird die Freiheit der Schifffahrt auf dem Rhein und seinen Nebenflüssen bis zum offenen Meer aufwärts und abwärts proklamiert. Die Schiffe aller Signatarstaaten sollen dabei gleich behandelt werden. In Ausführung der Grundsätze der Wiener Kongressakte ist 1831 die erste Rheinschifffahrtsakte, die sogenannte Mainzer Akte, vereinbart worden, in der die verkehrswirtschaftliche Nutzung des Rheins durch die Uferstaaten festgelegt wurde. Wie in der Wiener Kongressakte vorgesehen, trat 1816 die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt als ständiges internationales Organ für alle Fragen der Rheinschifffahrt zusammen. 1868 wurde die revidierte Rheinschifffahrtsakte, die sogenannte Mannheimer-Akte, unterzeichnet; sie garantiert die Freiheit der Schifffahrt und sichert der Schweiz völkerrechtlich den freien Zugang zum Meer.

Die Mannheimer Akte legt nicht nur die allgemeine Schifffahrtsfreiheit und Gleichbehandlung der Schiffe fest, sondern regelt auch den Transit und die Abgabenfreiheit für alle Waren. Spätere Revisionen im Versailler Friedensvertrag von 1919 sowie eine Neufassung von 1963 und folgende Zusatzprotokolle änderten am Kerngehalt der Grundbestimmungen nichts. Die Mannheimer Akte nimmt mit ihrem Grundsatz eines liberalen Rheinschifffahrtsmarktes den heute von der EU angestrebten Binnenmarkt voraus. Die Schweiz ist 1921 Mitglied der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt geworden, der neben ihr zur Zeit Deutschland, Frankreich, Belgien und die Niederlande angehören. Durch die Revision der Mannheimer-Akte im Jahre 1963 wurde die Schweiz auch Signatarstaat. Die Hauptziele dieses ältesten noch gültigen Vertragswerkes sind:

  • Die Freiheit der Schifffahrt auf dem Rhein sowie seinen Nebenflüssen und der Ausschluss von Behinderungen technischer, fiskalischer, zollrechtlicher oder administrativer Natur
  • Gleichbehandlung der Schiffe aller Signatarstaaten
  • Abgabenfreiheit
  • Transitfreiheit für alle Waren
  • Verpflichtung der Uferstaaten zur Öffnung von Häfen und Landungsplätzen sowie zum Unterhalt der Wasserstrassen
  • Gemeinsame schifffahrtspolizeiliche Vorschriften
  • Schaffung einer besonderen Gerichtsbarkeit in Zivil- und Strafsachen, soweit sie die Rheinschifffahrt betreffen
  • Die Einsetzung einer zentralen Stelle als Überwachungsorgan und Ort der internationalen Zusammenarbeit in Rheinschifffahrtsfragen, nämlich der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
  • Die Mannheimer Akte ist unkündbar und gültig vom offenen Meer bis zur Mittleren Brücke in Basel.

Zentralkommission für die Rheinschifffahrt. Im "Palais du Rhin" in Strassburg befindet sich seit 1920 der Sitz der seit dem Wiener Kongress von 1815 bestehenden "Zentralkommission für die Rheinschifffahrt", der ältesten noch bestehenden Institution, welche die Angelegenheiten der Rheinschifffahrt regelt. Ihre Aufgaben sind in Artikel 45 der Mannheimer Akte vom 17. Oktober 1868 festgelegt.

Rheinschifffahrt und Europäische Union. Die Europäische Union versucht, die ganze Regelung der Binnenschifffahrt von Brüssel aus zu tätigen, was der Mannheimer Akte und den Zuständigkeiten der Zentralkommission in Strassburg widerspricht. In Strassburg gilt die Schweiz als Signatarstaat der Mannheimer Akte als gleichberechtigt, in Brüssel wäre sie aber als Nichtmitglied der EU benachteiligt.

Das Schweizer Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975 regelt die Zuständigkeiten auch im Bereich der internationalen Rheinschifffahrt. Im interkantonalen Konkordat von 1957/58 beziehungsweise von 1997 zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau ist die gemeinsame Zuständigkeit des Basler Rheinschifffahrtsamtes, heute Rheinschifffahrtsdirektion Basel, für den Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften für die Rheinschifffahrt geregelt. Das Bundesamt für Wasser und Geologie ist zuständig für die wasserbaulichen Belange am Rhein und für die Inkraftsetzung der Reglemente der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in der Schweiz. Die 1904 gegründete Schweizerische Vereinigung für Schifffahrt und Hafenwirtschaft bezweckt die Förderung der Rheinschifffahrt und stellt das Bindeglied zwischen der an der Schifffahrt interessierten Wirtschaft und den Behörden dar.

Ratifikationsurkunden

Die sieben Ratifikations- urkunden der beteiligten Staaten: Baden, Frankreich, Bayern, Hessen, Nassau, Preussen und die Niederlande.