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Verkehrsdrehscheibe Schweiz
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Bundesgetz-Entwurf über die Nutzung von Wasserstrassen

Die wichtigsten Artikel des Entwurfes für ein Bundesgesetz über die Bewirtschaftung und Nutzung der Gewässer im Wortlaut:

  • "Schiffbar im Sinne dieses Gesetzes ist der Rhein unterhalb Rheinfelden mit den wesentlichen Hafenstandorten Birsfelden, Birsfelden-Au, Basel-St. Johann und Basel-Kleinhüningen."
  • "Die Schiffbarmachung folgender Gewässerstrecken einschliesslich der wesentlichen Hafenstandorte ist vorbehalten: des Rheins vom Raum Aaremündung bis Rheinfelden, der Rhône vom Genfersee bis zur Landesgrenze. Im übrigen bestimmen die Kantone, in welchem Mass die Gewässer der Schifffahrt offenstehen und welche Anlagen sie dafür bereitstellen oder zulassen."
  • "Für die spätere Schiffbarmachung der Gewässer legt der Bund auf der Grundlage eines Sachplans Wasserstrassen fest: Projektierungszonen, in denen keine Bauten und Anlagen bewilligt werden können, die die künftige Schiffbarmachung erschweren oder verhindern; Baulinien als Grenzen für die Erstellung schifffahrtsfremder Bauten und Anlagen."
  • "Mit der Festsetzung von Baulinien wird das Recht zur Enteignung der für die Schiffbarmachung erforderlichen Rechte verliehen."
  • "Wasserkraftwerke an den genannten Gewässerstrecken sind so anzulegen, dass die Schiffbarkeit erhalten bleibt oder ausgebaut werden kann, beziehungsweise die spätere Schiffbarmachung der Gewässerstrecke möglich ist. Insbesondere ist der nötige Raum für den Einbau von Anlagen für die Grossschifffahrt freizuhalten."
  • Ueber die Schiffbarmachung der genannten Gewässerstrecken ist durch einen dem fakultativen Referendum unterliegenden Bundesbeschluss zu entscheiden."
Schiffbare Rheinstrecke
Schiffbar ist der Rhein unterhalb Rheinfelden. Die Schiffbarmachung der Rheinstrecke vom Raum Aaremündung bis Rheinfelden ist vorbehalten.